Die Grundqualifikation
Eine Grundqualifikation absolvieren müssen grundsätzlich alle selbständigen und angestellten Fahrer/innen, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dazu gehören auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
- Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
und ab dem 10.09.2008 (Personenverkehr) oder ab dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) den Führerschein erwerben.
Die durch das Gesetz vorgesehenen Prüfungen der Grundqualifikation werden von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt.
Fahrer/innen mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen auch die Grundqualifikation im Inland erwerben.
Die Grundqualifikation ist unterteilt in die a) Grundqualifikation und die b) beschleunigte Grundqualifikation. Der Fahrer kann frei zwischen diesen beiden Varianten wählen.
a) Grundqualifikation
Die Grundqualifikation kann erworben werden
1. durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als
- Berufskraftfahrer/in
- Fachkraft im Fahrbetrieb oder durch
- einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, oder
2. durch Bestehen einer Prüfung bei der am Wohnsitz zuständigen IHK.
Die Prüfung bei der IHK umfasst
- eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und
- eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten, die sich aus einer Fahrprüfung (120 Minuten), einem praktischen Prüfungsteil zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw. (30 Minuten) und einem Sicherheitstraining (max. 60 Minuten) zusammensetzt.
Beide Prüfungsteile müssen bestanden werden.
Zum Ablegen der Prüfung ist der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nicht vorgeschrieben. Der Prüfkandidat muss aber in jedem Fall bereits Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnis sein.
b) Beschleunigte Grundqualifikation
In diesem Verfahren kann die Grundqualifikation erworben werden durch
- die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden zu je 60 Minuten (inklusive 10 Fahrstunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und
- die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei einer IHK am Wohnsitz des Prüflings.
Die Teilnahme am Unterricht ist hier Pflicht. Eine Fahrerlaubnis der C- oder D-Klasse wird für die beschleunigte Grundqualifikation noch nicht vorausgesetzt. Sie kann parallel oder im Nachgang erworben werden.
Die im Rahmen der Grundqualifikation zu erwerbenden Kenntnisse sind in der Anlage 1 zur BKrFQV vorgegeben.
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrer/innen in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen richtet sich nach der jeweiligen Qualifikation bzw. nach der Verkehrsart (Personen- oder Güterkraftverkehr).
Güterkraftverkehr |
Klasse |
Ausbildung "Berufskraftfahrer/in"
oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren
Fertigkeiten und Kenntnissen |
Grund-
qualifikation |
Beschleunigte
Grundqualifikation |
C |
18 Jahre |
18 Jahre |
21 Jahre |
CE |
18 Jahre |
18 Jahre |
21 Jahre |
C1 |
18 Jahre |
18 Jahre |
18 Jahre |
C1E |
18 Jahre |
18 Jahre |
18 Jahre |
Personenverkehr |
Klasse |
Ausbildung "Berufskraftfahrer/in"
oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren
Fertigkeiten und Kenntnissen |
Grund-
qualifikation |
Beschleunigte
Grundqualifikation |
D |
18 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km) |
20 Jahre
(Gelegenheits-
verkehr) |
21 Jahre
(Gelegen-
heitsverkehr) |
21 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km) |
23 Jahre
(Gelegenheits-
verkehr) |
DE |
18 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km) |
20 Jahre
(Gelegenheits-
verkehr) |
21 Jahre
(Gelegen-
heitsverkehr) |
21 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km) |
23 Jahre
(Gelegenheits-
verkehr) |
D1 |
18 Jahre |
18 Jahre |
21 Jahre |
D1E |
18 Jahre |
18 Jahre |
21 Jahre |
Die in der Tabelle genannten Altersgrenzen erlangen Gültigkeit im Personenverkehr ab 10.9.2008 und im Güterkraftverkehr ab 10.9.2009.
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